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Keine Altersteilzeit für Justizbeamte
Von der Möglichkeit, Altersteilzeit in Anspruch zu nehmen, darf der Justizdienst ausgenommen werden.
Der Fall: Seit 1999 kann rheinland-pfälzischen Landesbeamten, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, auf Antrag Altersteilzeit bewilligt werden. Allerdings wurde die Landesregierung ausdrücklich ermächtigt, einzelne Verwaltungsbereiche von der Altersteilzeitregelung auszunehmen. Dies ist für die Justizverwaltung geschehen. Gleichwohl beantragte ein heute 62jähriger Rechtspfleger, ihm Altersteilzeit im so genannten Blockmodell zu gewähren. Das Justizministerium lehnte den Antrag ab, weil die Altersteilzeit für Justizbeamte nicht gelte. Der Beamte erhob dagegen Klage und unterlag in zwei Instanzen.
Das Oberverwaltungsgericht: Mit dem Altersteilzeitmodell sollen vorrangig Personalüberhänge abgebaut werden. Die Landesregierung hat zu beurteilen, ob die Altersteilzeit in einem bestimmten Ressort den Erfordernissen einer geordneten, personalwirtschaftlich soliden Verwaltung zuwiderlaufen. Dass die Landesregierung dies für den Justizbereich angenommen hat, ist nicht zu beanstanden. Denn in der Justizverwaltung gibt es keinen Personalüberhang.
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15. Oktober 2001 – 2 A 11154/01.OVG
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