Besoldungsgesetz: § 52 Auslandsdienstbezüge

 

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§ 52 Auslandsdienstbezüge    

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§ 52 Auslandsdienstbezüge  

(1) Beamte, Richter und Soldaten mit dienstlichem und tatsächlichem Wohnsitz im Ausland erhalten die Dienstbezüge, die ihnen bei einer Verwendung im Inland zustehen; beim Familienzuschlag sind auch Kinder zu berücksichtigen, für die Auslandskinderzuschlag gewährt wird. Zulagen und Vergütungen werden jedoch nur gewährt, soweit die jeweiligen besonderen Voraussetzungen auch bei Verwendung im Ausland vorliegen. Sie erhalten daneben folgende Auslandsdienstbezüge: 1. Auslandszuschlag, 2. Auslandskinderzuschlag, 3. Mietzuschuss.
(2) Beamte, Richter und Soldaten, denen für ihre Person das Grundgehalt einer höheren Besoldungsgruppe als der für ihr Amt im Ausland vorgesehenen zusteht, erhalten die Auslandsdienstbezüge nur nach der niedrigeren Besoldungsgruppe. Das Grundgehalt der niedrigeren Besoldungsgruppe und der entsprechende Familienzuschlag werden auch dem Kaufkraftausgleich zugrunde gelegt.
(3) Beamte, die wegen ihrer Tätigkeit im Grenzverkehr ihren dienstlichen Wohnsitz in einem ausländischen Ort in Grenznähe haben, erhalten zusätzlich zu ihren Inlandsdienstbezügen als Auslandsdienstbezüge 10 vom Hundert des Auslandszuschlages der Stufe 1 und den Mietzuschuss.


 

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