Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG): § .69b Übergangsregelungen für vor dem 1. Juli 1997 bewilligte Freistellungen und eingetretene Versorgungsfälle

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Beamtenversorgungsgesetz: § 69b  Übergangsregelungen für vor dem 1. Juli 1997 bewilligte Freistellungen und eingetretene Versorgungsfälle 

§ 69b Übergangsregelungen für vor dem 1. Juli 1997 bewilligte Freistellungen und eingetretene Versorgungsfälle

(1) § 6 Abs. 1 Satz 4 und 5, § 12 Abs. 5, § 13 Abs. 1 Satz 3 und § 14 Abs. 4 Satz 4 gelten nicht für Freistellungen, die vor dem 1. Juli 1997 bewilligt und angetreten worden sind.
(2) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Juli 1997 eingetreten sind, finden § 5 Abs. 2, § 12 Abs. 1 Satz 1, § 13 Abs. 1 Satz 1, § 36 Abs. 2 und § 66 Abs. 7 in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für künftige Hinterbliebene eines vor dem 1. Juli 1997 vorhandenen Versorgungsempfängers. Versorgungsempfänger, die am 28. Februar 1997 einen Erhöhungsbetrag nach § 14 Abs. 2 in der an diesem Tag geltenden Fassung bezogen haben, erhalten diesen weiter mit der Maßgabe, dass sich dieser Erhöhungsbetrag bei der nächsten allgemeinen Erhöhung der Versorgungsbezüge um die Hälfte verringert; die Verringerung darf jedoch die Hälfte der allgemeinen Erhöhung nicht übersteigen. Bei einer weiteren allgemeinen Erhöhung der Versorgungsbezüge entfällt der verbleibende Erhöhungsbetrag. Versorgungsempfänger, die am 30. Juni 1997 einen Anpassungszuschlag gemäß § 71 in der an diesem Tag geltenden Fassung bezogen haben, erhalten diesen in Höhe des zu diesem Zeitpunkt zustehenden Betrages weiter. Künftige Hinterbliebene der in den Sätzen 3 und 5 genannten Versorgungsempfänger erhalten die jeweiligen Beträge entsprechend anteilig. 

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Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVV)

69b.0
Hinweise:
a) § 69b enthält zwei Übergangsregelungen aus Anlass des Reformgesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322) für vor dem 1. Juli 1997 bewilligte Freistellungen und für vor diesem Zeitpunkt eingetretene Versorgungsfälle, die .sich von ihrer Zweckbestimmung her wie folgt unterscheiden:
- Absatz 1 bestimmt den Personenkreis, für den die neuen Vorschriften über die Quotelung von Ausbildungszeiten (§ 6 Abs. 1 Satz 4 und 5, § 12 Abs. 5) und der Zurechnungszeit (§ 13 Abs. 1 Satz 3) sowie über die Zahlung des erdienten Ruhegehalts bei langen Freistellungszeiten anstelle der Mindestversorgung (§ 14 Abs. 4) nicht gelten,
- Absatz 2 Satz 1 und 2 bestimmt für die vor dem 1. Juli 1997 eingetretenen Versorgungsfälle die Weiteranwendung der dort genannten Vorschriften in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung. Alle anderen Änderungen finden auch auf die vor dem 1. Juli 1997 eingetretenen Versorgungsfälle Anwendung. Die Vorschrift enthält insoweit eine Abkehr von der Regelungssystematik der §§ 69, 69a, wonach das bisherige Recht weiter gilt, sofern in der jeweiligen Übergangsvorschrift nicht etwas anderes bestimmt ist. Die grundsätzliche Geltung der im Reformgesetz enthaltenen Änderungen ist allerdings auf Versorgungsfälle beschränkt, die nach dem 31. Dezember 1991 und vor dem 1. Juli 1997 eingetreten sind. Ist der Versorgungsfall bereits vor dem I. Januar 1992 eingetreten, gilt nach den §§ 69, 69a das frühere Recht grundsätzlich weiter, soweit die Anwendung von Vorschriften des ab 1. Januar 1992 geltenden Rechts nicht ausdrücklich bestimmt ist.


b) Vor dem 1. Juli 1997 eingetreten sind alle Versorgungsfälle, in denen der Beamte spätestens mit Ablauf des 30. Juni 1997 in den Ruhestand getreten ist. Der Versorgungsfall von Witwen und Waisen ist vor dem 1. Juli 1997 eingetreten, wenn der Beamte, Ruhestandsbeamte oder entpflichtete Hochschullehrer spätestens am 30. Juni 1997 verstorben ist.


c) Für die von §§ 69, 69a erfassten Versorgungsempfänger gilt das dort bestimmte frühere Recht weiter, soweit nicht auf Vorschriften dieses Gesetzes Bezug genommen worden ist.


d) Die in Artikel 14 § 1 Reformgesetz enthaltene Regelung über die Überleitung in die neue Besoldungsstruktur gilt auch für die vor dem 1. Juli I 997 eingetretenen Versorgungsfälle, soweit der Berechnung der Versorgungsbezüge Bezügebestandteile nach geltenden Besoldungsordnungen zugrunde liegen. Auf den Familienzuschlag dieser Versorgungsfälle .sind die für die Beamten geltenden Vorschriften des Besoldungsrechts unmittelbar anzuwenden (§ 50 Abs. 1). Versorgungsempfänger mit Versorgungsbezügen, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem BBesG nicht zugrunde liegt oder die in festen Beträgen festgesetzt sind, werden von Artikel 14 § 1 Reformgesetz nicht erfasst.


e) Die einem Versorgungsempfänger zustehende Überleitungszulage nach Artikel 14 Abs. 1 Satz 1 Reformgesetz wird nicht verringert und nimmt an allgemeinen Erhöhungen der Versorgungsbezüge teil (Artikel 14 Abs. 1 Satz 4 Reformgesetz).

69b.l.1
Von Absatz 1 werden auch Freistellungen während einer als ruhegehaltfähig berücksichtigungsfähigen Dienstzeit außerhalb eines Beamtenverhältnisses, die vor dem 1. Juli 1997 bewilligt und angetreten worden sind, erfasst.

69b.l.2
Änderungen des Umfangs einer vor dem 1. Juli 1997 bewilligten und angetretenen Teilzeitbeschäftigung innerhalb des ursprünglichen Bewilligungszeitraums fallen ebenfalls unter Absatz 1 und führen deshalb nicht zur Quotelung. Dies gilt auch im Falle einer Änderung der Teilzeitbeschäftigung aus familienpolitischen Gründen auf weniger als die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 72a Abs. 5 BBG oder entsprechendem Landesrecht. Dagegen ist der Wechsel von einer Teilzeitbeschäftigung zu einer Beurlaubung und umgekehrt oder die Verlängerung des ursprünglichen Bewilligungszeitraums nach dem 30. Juni 1997 im Rahmen des Absatzes 1 nicht geschützt.

69b.2
Satz 5 gilt auch für versorgungsberechtigte Hinterbliebene, die am 30. Juni 1997 keinen Anspruch auf Versorgungsbezüge hatten, weil dieser erloschen war (z. B. Anspruch auf Witwengeld wegen Wiederverheiratung nach § 61 Abs. 1 Nr. 2, Anspruch auf Waisengeld wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen des § 61 Abs. 2), sofern sie nach diesem Tag wieder Anspruch auf Versorgungsbezüge erwerben. Ausgangsbetrag ist der Anpassungszuschlag, der am 30. Juni 1997 nach den tatsächlichen Verhältnissen zugestanden hätte. Satz 6 gilt für versorgungsberechtigte Hinterbliebene eines entpflichteten Professors nach Maßgabe des § 91 Abs. 2 Nr. 3 entsprechend.

Hinweise:
a) Für die Anwendung der in Satz 5 enthaltenen Übergangsvorschrift kommt es darauf an, ob am 30. Juni 1997 ein Anpassungszuschlag kraft Gesetzes zustand. Es ist somit nicht erforderlich, dass zu diesem Zeitpunkt Versorgungsbezüge auch tatsächlich gezahlt wurden.
b) Bei der Ermittlung des Anpassungszuschlags für die Hinterbliebenen eines Emeriti gilt als Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles der Zeitpunkt der Entpflichtung.
c) Zum Strukturausgleich vgl. Artikel 2 Abs.4 BBVAnpG 1998. Versorgungsberechtigte Hinterbliebene der am 31. Dezember 1997 vorhandenen Versorgungsempfänger erhalten diesen Betrag entsprechend anteilig als Festbetrag. Änderungen der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach dem 31. Dezember 1997 bleiben unberücksichtigt.


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