Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG): § .46 Begrenzung der Unfallfürsorgeansprüche

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Beamtenversorgungsgesetz: § 46 Begrenzung der Unfallfürsorgeansprüche 

§ 46 Begrenzung der Unfallfürsorgeansprüche

(1) Der verletzte Beamte und seine Hinterbliebenen haben aus Anlass eines Dienstunfalles gegen den Dienstherrn nur die in den §§ 30 bis 43a geregelten Ansprüche. Ist der Beamte nach dem Dienstunfall in den Dienstbereich eines anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn versetzt worden, so richten sich die Ansprüche gegen diesen; das gleiche gilt in den Fällen des gesetzlichen Übertritts oder der Übernahme bei der Umbildung von Körperschaften.
(2) Weitergehende Ansprüche auf Grund allgemeiner gesetzlicher Vorschriften können gegen einen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder gegen die in seinem Dienst stehenden Personen nur dann geltend gemacht werden, wenn der Dienstunfall durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung einer solchen Person verursacht worden ist. Jedoch findet das Gesetz über die erweiterte Zulassung von Schadenersatzansprüchen bei Dienst- und Arbeitsunfällen vom 7. Dezember 1943 (RGBl. I S. 674) Anwendung.
(3) Ersatzansprüche gegen andere Personen bleiben unberührt.
(4) Auf laufende und einmalige Geldleistungen, die nach diesem Gesetz wegen eines Körper-, Sach- oder Vermögensschadens im Rahmen einer besonderen Auslandsverwendung im Sinne des § 31a gewährt werden, sind Geldleistungen anzurechnen, die wegen desselben Schadens von anderer Seite erbracht werden. Hierzu gehören insbesondere Geldleistungen, die von Drittstaaten oder von zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen gewährt oder veranlasst werden. Nicht anzurechnen sind Leistungen privater Schadensversicherungen, die auf Beiträgen der Beamten oder anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes beruhen. 

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Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVV)

46.1.1
Unfallfürsorgeleistungen werden durch Ansprüche nicht berührt, die dem Beamten aus der gesetzlichen Kranken- oder Unfall- Versicherung sowie aus einem privatrechtlichen Versicherungsvertrag zustehen, soweit es sich nicht um Sachleistungen oder Sachleistungssurrogate der gesetzlichen Krankenversicherung handelt.

Hinweise:
Bei Sachleistungen oder Sachleistungssurrogaten entstehen keine erstattungspflichtigen Heilverfahrenskosten. Auf Geldleistungen aus der Unfallfürsorge sind solche von anderer Seite nach Absatz 4 anzurechnen.

46.1.2
Ein Anspruch des Verletzten oder seiner Hinterbliebenen gegen den Schädiger steht dem Anspruch auf Unfallfürsorge nicht entgegen. Ein solcher gesetzlicher Schadenersatzanspruch geht auf den Dienstherrn über.

Hinweise:
Vgl. § 87a BBG oder entsprechende landesrechtliche Vorschriften.

46.1.3
Dienstunfall kann auch ein während der Abordnung zu einem anderen Dienstherrn oder im Rahmen einer Zuweisung gemäß § 123a BRRG erlittener Unfall sein. Soweit keine abweichende Vereinbarung zwischen dem Dienstherrn und der aufnehmenden Stelle getroffen wurde, sind die Ansprüche auf Unfallfürsorge beim eigenen Dienstherrn geltend zu machen.

46.1.4
Zur Unfallfürsorge für beurlaubte Beamte vgl. Tz 31.5.

46.1.5
Nach einem Dienstherrenwechsel durch Versetzung oder Übertritt bzw. Übernahme kraft Gesetzes infolge der Umbildung von Körperschaften ist Unfallfürsorge grundsätzlich vom neuen Dienstherrn zu gewähren; dies gilt auch für Leistungen nach § 31 Abs. 5 aufgrund einer Entscheidung des früheren Dienstherrn.

46.1.6
Ist der Dienstherrenwechsel weder durch Versetzung noch durch Übertritt oder Übernahme kraft Gesetzes bei der Umbildung von Körperschaften erfolgt, richten sich die Ansprüche auf Unfallfürsorge (weiterhin) gegen den früheren Dienstherrn.

Hinweise:
Dies betrifft insbesondere den Fall der Entlassung mit anschließender Neuernennung.

46.1.7
Als Körperschaften gelten alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit Dienstherrenfähigkeit im Geltungsbereich des BRRG.

46.2.
Weitergehende Ansprüche sind auf Gesetz beruhende Ansprüche, die der Höhe oder dem Grunde nach über die im BeamtVG geregelten Ansprüche hinausgehen.

Hinweise:
a) Diese Ansprüche können auf Vermögensschäden (z. B. Unterschied zwischen Dienst- und Versorgungsbezügen) oder immateriellen Schäden (z. B. Schmerzensgeld) beruhen; sie sind im ordentlichen Rechtsweg zu verfolgen.

b) Zur Rechtmäßigkeit des Ausschlusses von Schadenersatzansprüchen in bestimmten Fällen vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Januar 1992 (2 BvL 9/88), BGBl. I 1992 S. 223, ZBR 1992/150.

c) Das Vorwort und die hier maßgebenden §§ 1, 3 und 4 Abs. 1 des in Absatz 2 Satz 2 genannten Gesetzes lauten: Gesetz über die erweiterte Zulassung von Schadenersatzansprüchen bei Dienst- und Arbeitsunfällen vom 7. Dezember 1943 (RGBl. I S. 674)

In den Versorgungsgesetzen und in der Reichsversicherungsordnung sind bei Dienst- und Arbeitsunfällen Schadenersatzansprüche gegen öffentliche Verwaltungen oder gegen Unternehmer grundsätzlich ausgeschlossen. Diese Regelung hat bei Unfällen, die sich bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr ereignet haben, häufig dazu geführt, dass die Geschädigten im Rahmen der genannten Gesetze schlechter gestellt wurden als andere Verkehrsteilnehmer. Um diese Unbilligkeit zu beseitigen und den Schutz der Verletzten und ihrer Hinterbliebenen zu verstärken, hat die Reichsregierung das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

§1
(1) Ist ein Dienstunfall bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten, so können der Verletzte und seine Hinterbliebenen Schadenersatzansprüche gegen eine öffentliche Verwaltung oder ihre Dienstkräfte auch dann geltend machen, wenn die Ansprüche nach den Vorschriften des Versorgungsrechts bisher ausgeschlossen waren. (2) .....

§ 3
Die Leistungen, die der Verletzte oder seine Hinterbliebenen nach den Vorschriften des Versorgungs- oder Sozialversicherungsrechts erhalten, sind auf den Schadenersatzanspruch (§ 1) anzurechnen.

§ 4
(1) Die öffentliche Verwaltung, die nach den Vorschriften des Versorgungsrechts Leistungen gewährt, hat keinen Anspruch auf Ersatz dieser Leistungen gegen die öffentliche Verwaltung, die zum Schadenersatz verpflichtet ist.
(2) .....
Das Gesetz gilt nur noch für Dienstunfälle; für den Bereich der Arbeitsunfälle ist es durch Artikel 4 § 16 Abs. 2 Nr. 8 des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes vom 30. April 1963 (BGBl. I S. 241) aufgehoben worden.

46.3
Hinweise:
Andere Personen sind natürliche oder juristische Personen, die weder Dienstherren noch in deren Dienst stehende Beschäftigte i. S. d. Absatzes 2 Satz 1 sind. Gegenüber diesen sind der Beamte und seine versorgungsberechtigten Hinterbliebenen in der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen nicht beschränkt Ansprüche gegen Schädiger, die nicht kraft Gesetzes auf den Dienstherrn Übergehen, bleiben von der Verpflichtung des Dienstherrn zur Gewährung von Unfallfürsorgeleistungen unberührt. Solche Ansprüche können z. B. aus Schmerzensgeld entstehen.


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