Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG): § .31 Dienstunfall

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Beamtenversorgungsgesetz: § 31 Dienstunfall 

§ 31 Dienstunfall

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch
1. Dienstreisen, Dienstgänge und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2. die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3. Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 64 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht verpflichtet ist, oder Tätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).
(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle; hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Halbsatz 1 auch für den Weg von und nach der Familienwohnung. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte von dem unmittelbaren Wege zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht, weil sein dem Grunde nach kindergeldberechtigendes Kind, das mit ihm in einem Haushalt lebt, wegen seiner oder seines Ehegatten beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anvertraut wird oder weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg nach und von der Dienststelle benutzt. Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als
Folge eines Dienstunfalles.
(3) Erkrankt ein Beamter, der nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt ist, an einer solchen Krankheit, so gilt dies als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung an einer solchen Krankheit gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war. Die in Betracht kommenden Krankheiten bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates.
(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.
(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung oder infolge dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.
(6) (weggefallen) 

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Allgemeine Verwaltungsvorschriften zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVV)

31.0
Ein Unfall, den ein Beamter anlässlich der Wahrnehmung von Rechten oder Erfüllung von Pflichten nach dem Personalvertretungsrecht erleidet, ist kein Dienstunfall. Es wird jedoch Unfallfürsorge in entsprechender Anwendung der beamtenechtlichen Unfallfürsorgevorschriften gewährt (§§ 11, 109 BPersVG sowie entsprechendem Landesrecht). Entsprechendes gilt für die Vertrauenspersonen der schwer behinderten Menschen (§ 96 Abs. 3 SGB IX).

Hinweise:
Bei Unfällen und Erkrankungen im Ausland sind ggf. die Sonderregelungen der §§ 31a und 46a zu beachten.

31.1.1
Der Unfallbegriff setzt ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches Ereignis voraus, das rechtlich wesentlich einen Körperschaden (mit-) verursacht hat.

Hinweise:
Dazu gehören auch körpereigene, unkoordinierte, unkontrollierte Bewegungen (z. B. Stolpern, Umknicken) sowie Kraftaufwendungen. Zu beachten ist jedoch, inwieweit krankhafte Veranlagungen bzw. Vorschäden mitursächlich waren.

Äußere Einwirkung und Ereignis fallen zeitlich zusammen. Der Begriff "äußere Einwirkung" dient der Abgrenzung von "inneren Ursachen ".

31.1.2
Als "plötzlich" ist ein Ereignis anzusehen, wenn es längstens innerhalb der täglichen Dienstzeit stattgefunden hat. Eine Erkrankung infolge längerer (über eine Dienstschicht hinausgehender) schädlicher Einflüsse, denen der Beamte im Dienst ausgesetzt war, gilt nur in den in Absatz 3 genannten Fällen als Dienstunfall.

31.1.3.1
Dienstunfallgeschützt sind nur solche Tätigkeiten, die in innerem Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben des Beamten stehen. Durch eine Tätigkeit, die lediglich eigenen Interessen oder Bedürfnissen dient (eigenwirtschaftliche Tätigkeit) wird der innere Zusammenhang mit dem Dienst grundsätzlich gelöst.

31.1.3.2
"In Ausübung des Dienstes"' ist ein Unfall nur dann eingetreten, wenn sich der Beamte zum Unfallzeitpunkt im Dienst befunden und konkret eine dienstliche Tätigkeit ausgeübt hat. Dies gilt auch für Heim- und Telearbeitsplätze.

Hinweise:
"In Ausübung des Dienstes" kann sich der Beamte auch dann noch befinden, wenn die konkrete Tätigkeit zum Unfallzeitpunkt zwar eigenwirtschaftlicher Natur war, aber aufgrund ihres kurzfristigen oder geringfügigen Charakters den Zusammenhang mit dem Dienst nicht gelöst hat. Bei lebensnaher, natürlicher Betrachtung sind bestimmte eigenwirtschaftliche Tätigkeiten hinsichtlich ihrer Art und zeitlchen Dauer so geringfügig, dass sie nicht ins Gewicht fallen. Der Beamte bleibt im Dienst/bei einer dienstlichen Tätigkeit und wird nur nebenher eigenwirtschaftlich tätig, z. B. Weg zur Toilette oder zur Kantine.

31.1.3.3
Bei einer Tätigkeit außerhalb des regelmäßigen Dienstes müssen besondere Umstände vorliegen, die den Schluss rechtfertigen, dass die Tätigkeit, bei der der Beamte den Unfall erlitten hat, im engen Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben steht.

31.1.3.4
Bei Teilnahme am Dienstsport handelt es sich um Dienst i. S. d. Absatzes 1. Dienstsport ist angeordneter und in den Dienstplan einbezogener Sport mit Teilnahmepflicht des Beamten. Dieser dienstsportpflichtige Personenkreis kann auch bei der Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen außerhalb der regelmäßigen Dienstzeit unter Dienstunfallschutz stehen, wenn die Dienststelle z. B. aus personalwirtschaftlichen oder organisatorischen Gründen keinen dienstplanmäßigen Sport durchführen kann oder der Beamte selbst aus dienstlichen Gründen (z. B. Schichtdienst) gehindert ist, am durch Dienstplan festgelegten Sport teilzunehmen. Wettkampfmäßiger oder zur Erzielung von Spitzenleistungen ausgeübter Sport ist nur dann ausnahmsweise dienstunfallgeschützt, wenn der dienstliche Zweck im Vordergrund steht. In allen Fällen muss die sportliche Betätigung materiell und formell dienstbezogen (vgl. Tz 31.1.7), vom Dienstvorgesetzten angeordnet und unter die fachliche Aufsicht einer vom Dienstvorgesetzten bestimmten Person gestellt sein.

Hinweise:
Dienstsport ist vom Dienstvorgesetzten schriftlich zu genehmigen und unter die fachliche Aufsicht einer vom Dienstvorgesetzten bestimmten oder ihm benannten, fachlich geeigneten Person, insbesondere eines Sportlehrers, Übungsleiters oder Trainers zu stellen.

31.1.3.5
"Infolge des Dienstes" ist ein Unfall eingetreten, wenn der Beamte im Zeitpunkt der den Unfall auslösenden äußeren Einwirkung dienstliche Aufgaben verrichtet hat, das Unfallereignis und der hierdurch verursachte Körperschaden aber erst nach der Dienstausübung eingetreten sind. Ein Unfall ist nicht schon dann infolge des Dienstes eingetreten, wenn er in irgendeinem ursächlichen Zusammenhang mit dem Dienst steht; zwischen dem Dienst und dem Unfall muss ein enger unmittelbarer Zusammenhang bestehen.

31.1.4.
Die "geschützte Tätigkeit'" muss den Unfall rechtlich wesentlich (mit-) verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität).

Der Dienstunfall muss rechtlich wesentliche (Teil-) Ursache für den festgestellten Körperschaden gewesen sein (haftungsausfüllende Kausalität).

Zur Feststellung des Ursachenzusammenhangs kommen zunächst alle Bedingungen in Betracht, die nicht hinweggedacht werden können, ohne dass der konkrete Erfolg entfiele.

Aus diesen Ursachen ist nur diejenige als rechtlich wesentliche (Teil-) Ursache maßgeblich, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt hat.

Sind mehrere Ursachen in ihrer Bedeutung für den Unfall als annähernd gleichwertig anzusehen und ist mindestens eine von ihnen auf den Dienst zurückzuführen, so ist der ursächliche Zusammenhang gegeben.

Hinweise:
Bei der haftungsausfüllenden Kausalität ist zu unterscheiden zwischen Erstschden (unmittelbar und sofort nach dem Unfall eingetretener Körperschaden) und Folgeschaden (schicksalsmäßig aus dem Erstschaden entwickelt oder durch ihn bedingtes neues Unfallereignis eingetreten). In beiden Fällen muss der Dienstunfall rechtlich wesentliche (Teil-) Ursache gewesen sein.

31.1.5
Einem Körperschaden steht die Beschädigung oder Zerstörung eines Körperersatzstückes gleich.

31.1.6
Dienstreisen und Dienstgänge sind die notwendigen Wege nach und von dem Bestimmungsort. Die Tz 31.2.1 bis 31.2.3 gelten sinngemäß.

Hinweise:
Der gesamte Aufenthalt am Bestimmungsort ist zwar ursächlich bedingt durch das Dienstverhältnis, dennoch steht dadurch nicht zwangsläufig jede Tätigkeit des Beamten auch in innerem Zusammenhang mit dem Dienst. Eine Tätigkeit im Rahmen eines dienstlich bedingten Aufenthaltes am Bestimmungsort ist dann dienstunfallgeschützt, wenn sie unmittelbar dem Zweck der Dienstreise entspricht, z. B. Lehrtätigkeit oder Teilnahme an einer Besprechung (= dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort). Mit dieser Tätigkeit zusammenhängende Wege am Bestimmungsort gehören dazu. Auch Tätigkeiten, die zwangsläufig mit dem auswärtigen Aufenthalt in engem Zusammenhang stehen, sind dienstunfallgeschützt, z. B. Kauf einer Fahrkarte, nicht aber eigenwirtschaftliche Tätigkeiten wie der Gang zur Hotelbar oder zum Hotelkiosk während des Hotelaufenthaltes.

31.1.7.1
Dienstliche Veranstaltungen sind solche, die in einem inneren Zusammenhang mit dem Dienst stehen, dienstlichen Interessen dienen und durch organisatorische Maßnahmen personeller und sachlicher Art in den weisungsgebundenen Dienstbereich einbezogen sind (formelle und materielle Dienstbezogenheit).

Hinweise:
Dienstliche Veranstaltungen, die die Dienststelle durchführt oder durchführen lässt, können z.B. Personalausflüge, Betriebsfeiern sein, aber auch Lehrgänge, die im Auftrag der Dienststelle von Dritten angeboten werden. Auf eine Verpflichtung des Einzelnen zur Teilnahme kommt es nicht an.

Für die Gewährung von Unfallschutz reicht es nicht aus, dass Reisekosten erstattet werden.

31.1.7.2
Bei der Teilnahme an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen ist Unfallschutz abhängig von dem ausschließlichen dienstlichen Interesse an einer Teilnahme. Dieses dienstliche Interesse ist vor Beginn der Veranstaltung in jedem Einzelfall durch den Dienstvorgesetzten schriftlich festzustellen.

31.1.7.3
Für den Weg von und zu einer dienstlichen Veranstaltung gelten die Tz 31.2.1 bis 31.2.3 entsprechend.

31.1.8
Die Ausübung einer Nebentätigkeit ist Dienstausübung, wenn sie im engen Zusammenhang mit der Wahrnehmung des Hauptamtes steht und von dem Beamten im überwiegenden Interesse des Dienstherrn im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichgestellten Dienst ausgeübt wird. Maßgeblich ist das jeweils geltende Nebentätigkeitsrecht.

Hinweise:
Die einer Dienstausübung im öffentlichen Dienst gleichgestellten Tätigkeiten ergeben sich aus § 64 BBG und dem entsprechenden Landesrecht.

Ehrenamtliche Tätigkeiten sind keine Nebentätigkeiten und somit nicht dienstunfallgeschützt. Für diesen Personenkreis besteht i. d. R. gem. § 2 Abs. 1 Nr. 10 SGB VII Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung.

Für Ehrenbeamte richtet sich die Unfallfürsorge nach § 68.

31.2.1
Für Wegeunfälle gelten die Voraussetzungen des Dienstunfalls sinngemäß. An die Stelle der "geschützten Tätigkeit" tritt das Zurücklegen des direkten Weges zwischen Wohnung und Dienststelle. Ein geschützter direkter Weg nach und von der Dienststelle liegt vor, wenn er in einem rechtlich wesentlichen Zusammenhang mit dem Dienst steht. Der Weg von und nach der Dienststelle beginnt und endet grundsätzlich an der Haustür.

Hinweise:
a) Der direkte Weg muss nicht zwangsläufig der kürzeste Weg sein. Direkter Weg kann auch die verkehrstechnisch günstigste Strecke (z. B. über die Autobahn statt Bundesstraße) oder die Route des genutzten öffentlichen Verkehrsmittels sein. Die Feststellung ist in jedem Einzelfall konkret vorzunehmen.

b) Neben dem inneren Zusammenhang zwischen dem Weg und dem Dienst muss eine rechtlich wesentlich mit der Zurücklegung des Weges zusammenhängende Gefahr den Unfall verursacht haben. Diese Gefahr darf nicht ursächlich durch private oder allgemeine Umstände zum Unfall geführt haben, sie muss vielmehr notwendigerweise dem zurückgelegten Weg eigentümlich gewesen sein. Ein Dienstunfall liegt z. B. nicht vor, wenn der Beamte auf einem grundsätzlich geschützten Weg in seine Aktentasche greift und sich dabei eine Schnittverletzung durch ein mitgeführtes Obstmesser zuzieht. Die Gefahr, die hier zum Unfall führte, hat der Beamte sozusagen "mit sich herumgetragen". Der Unfall hätte zu jeder anderen Zeit und an jeder anderen Stelle dieses Weges eintreten können und nicht gerade an einer bestimmten Stelle. Ein Dienstunfall liegt ebenfalls nicht vor, wenn der Beamte im Auto von einer Wespe gestochen wird, da er hier einer allgemeinen, jeden anderen auch treffenden Gefahr erlegen ist.

31.2.2
Der Weg von und nach der Dienststelle muss nicht notwendigerweise von der Wohnung aus angetreten werden oder dort enden. Ausgangs- und Zielpunkt des Weges von und nach der Dienststelle kann auch ein anderer Ort sein, wenn sich der Beamte dort mindestens zwei Stunden aufgehalten hat oder aufhalten wollte. Der Weg von und nach der Dienststelle beginnt oder endet in diesen Fällen am sog. "Dritten Ort", sofern die Zurücklegung des Weges in innerem Zusammenhang mit dem Dienst steht.

Der Weg von oder zum "Dritten Ort"" ist nur dann unfallgeschützt, wenn er hinsichtlich Länge und Dauer den unmittelbaren Weg von und nach der Dienststelle nicht erheblich überschreitet.

31.2.3
Der innere Zusammenhang mit dem Dienst wird grundsätzlich unterbrochen durch Abwege, Umwege oder Unterbrechungen.
- Abweg ist ein Weg, der aus eigenwirtschaftlichen Gründen vom Ziel weg oder über das Ziel hinaus führt.
- Umweg ist ein Weg, der zwar in Richtung des endgültigen Zieles führt, jedoch nicht der direkte Weg ist und den direkten Weg nicht ganz unerheblich verlängert sowie aus eigenwirtschaftlichen Gründen gewählt wird.
- Unterbrechungen sind eigenwirtschaftliche Handlungen, die in das Zurücklegen des Weges eingeschoben werden. Während dieser Unterbrechungen besteht kein Unfallschutz, es sei denn, sie sind lediglich geringfügig oder kurzfristig.
- Keine geringfügige Unterbrechung ist das Verlassen des öffentlichen Verkehrsraumes (Fläche des gesamten öffentlichen Straßengeländes). Ein Wechsel der Straßenseite ist jedoch unschädlich.

Wird im Anschluss an die Unterbrechung der direkte Weg fortgesetzt, setzt der Unfallschutz mit dem Erreichen des öffentlichen Verkehrsraumes wieder ein. Eine endgültige Lösung vom Dienst tritt ein, wenn die Unterbrechung zwei Stunden übersteigt.

Hinweise:
Unterbrechungen können z. B. Einkäufe, Unterhaltungen oder private Besuche sein. Geringfügige Unterbrechungen sind z. B. Kauf einer Zeitung an einem Kiosk, der auf dem Weg liegt; Ziehen einer Getränkedose an einem Automaten im Straßenbereich; kurzes Gespräch mit Bekannten, ohne weiterzugehen (vgl. Tz 31.1.3). Wird beispielsweise mit Betreten eines Kaufhauses der öffentliche Verkehrsraum verlassen, besteht während des Aufenthaltes dort kein Unfallschutz; die Unterbrechung endet mit Verlassen des Kaufhauses, erst dann setzt der Unfallschutz wieder ein.

31.2.4
Als ständige Familienwohnung ist die Wohnung anzusehen, wo der Beamte seinen Lebensmittelpunkt hat. Bei verheirateten Beamten ist dies regelmäßig die eheliche Wohnung.

Hinweise:
Anhaltspunkte für das Vorliegen einer ständigen Familienwohnung sind z. B. regelmäßiges Aufsuchen, eigenes Zimmer dort, eigene Möbel, gesellschaftliche Aktivitäten in Vereinen, usw. Eine Meldebescheinigung über den ersten Wohnsitz ist alleine nicht ausschlaggebend.

31.2.5
Geschützt sind neben dem unmittelbaren direkten Weg zwischen Dienststelle und Familienwohnung auch der direkte Weg zwischen Unterkunft am Dienstort und der entfernt liegenden Familienwohnung. Beim Zurücklegen des Weges von und nach der ständigen Familienwohnung bedarf es in diesen Fällen nicht eines unmittelbaren zeitlichen Zusammenhangs mit dem Dienstende oder dem Dienstbeginn.

Hinweise:
So kann z.B. die Fahrt am Samstagmorgen zur Familienwohnung unfallgeschützt sein, obwohl der Beamte seinen Dienst bereits am Freitagabend beendet hat.

31.2.6
Die Notwendigkeit, sein Kind fremder Obhut anzuvertrauen, kann sich z. B. auch dann ergeben, wenn der nichtberufstätige Ehegatte infolge Krankheit zur Versorgung des Kindes nicht in der Lage ist oder das Kind aus besonderen Gründen (z. B. wegen Behinderung) nicht unbeaufsichtigt bleiben kann.

Hinweise:
a) Zu dem in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personenkreis gehören nach den §§ 2, 3 und 6 SGB VII z. B. Beschäftigte, versicherte Unternehmer. Schüler. aber auch Kinder während des Besuchs von Kindertagesstätten oder Kindergärten.

b) Sofern beispielsweise kein Dienstunfallschutz für sog. "Kindergartenumwege" besteht, weil die Notwendigkeit der fremden Obhut nicht wegen der Berufstätigkeit der Eltern erforderlich ist, besteht ggf. Dienstunfallschutz als Teilnemer einer Fahrgemeinschaft, weil das Kind, welches in den Kindergarten gefahren wird, gesetzlich unfallversichert ist.

c) Zum Kindbegriff siehe § 32 Abs.1 und § 63 Abs. 1 EStG.

31.2.7
Das Abweichen vom unmittelbaren Weg von und nach der Dienststelle ist dann vertretbar, wenn die Gesamtumstände unter besonderer Berücksichtigung von Entfernung und aufzuwendender Zeit ein Abweichen sinnvoll erscheinen lassen.

31.2.8
Ein Unfall, den der Verletzte bei der Durchführung des Heilverfahrens oder auf einem hierzu notwendigen Weg erleidet, gilt auch dann als Folge des Dienstunfalls, wenn sich der Verletzte im Ruhestand befindet oder entlassen ist.

31.3.0
Die Anwendbarkeit der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV), vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) ergibt sich aus der Verordnung zur Durchführung des § 31. Demnach gelten als Dienstunfall nur solche Krankheiten, die in der Anlage zur BKV genannt sind mit den dort im Einzelnen bezeichneten Maßgaben.

Bei der als Ursache für die Erkrankung in Betracht kommenden Tätigkeit muss es sich um eine dienstliche Tätigkeit gehandelt haben. Diese dienstliche Tätigkeit muss rechtlich wesentliche (Teil-) Ursache für die Erkrankung gewesen sein.

Als maßgeblicher Zeitpunkt gilt bei einer Berufskrankheit der Tag der erstmaligen Diagnose einer in der Anlage zur BKV genannten Krankheit. Eine Behandlungsbedürftigkeit und/oder vorübergehende Dienstunfähigkeit ist nicht erforderlich. Ist zum Zeitpunkt der erstmaligen Diagnose eine Krankheit nicht in der Anlage zur BKV genannt, kann auch bei späterer Aufnahme dieser Krankheit in die Anlage zur BKV ein Dienstunfall nicht anerkannt werden.

Hinweise:
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Februar 1999- 2 B 88.98

31.3.1
Der Beamte ist der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt, wenn er eine Tätigkeit ausübt, die erfahrungsgemäß eine hohe Wahrscheinlichkeit für eine Erkrankung infolge des Dienstes in sich birgt (besondere Gefährdung). Die besondere Gefährdung muss für die dienstliche Verrichtung typisch und in erheblich höherem Maße als bei der übrigen Bevölkerung vorhanden sein.

Hinweise:
Entscheidend ist die für die dienstliche Verrichtung typische erhöhte Gefährdung und nicht die individuelle Gefährdung des Beamten aufgrund seiner Veranlagung. Einer solchen besonderen Gefährdung ist in höherem Maße z. B. der Polizeibeamte ausgesetzt, der in einem Polizeimusikorchester seinen Dienst verrichtet und dadurch einer höheren Lärmeinwirkung ausgesetzt ist oder der Polizeibeamte, der in einem Seuchengebiet zur Durchführung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Seuche (Absperrung, Überwachung) eingesetzt ist; die Anwesenheit in einem Seuchengebiet allein genügt nicht.

Eine erfahrungsgemäß hohe Wahrscheinlichkeit für eine Erkrankung an einer "Berufskrankheit" liegt beispielsweise nicht vor, wenn ein Verwaltungsbeamter über Jahre hinweg in seinem Dienstzimmer Belastungen durch Asbest ausgesetzt war und an einer dadurch verursachten Krankheit leidet.

31.3.2
Bei der Erkrankung eines Beamten mit dienstlich angeordnetem Aufenthalt im Ausland kommt es nicht auf die Art der dienstlichen Verrichtung oder auf den Zusammenhang mit dem Dienst an. Bei der Beurteilung, ob ein Beamter am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes der Gefahr einer Erkrankung besonders ausgesetzt war, ist eine im Ausland im Vergleich zum Inland gegebene erhöhte Erkrankungsgefahr besonders zu berücksichtigen.

Hinweise:
Dienstlich angeordneter Aufenthalt im Ausland kann auch ein vorübergehender Aufenthalt im Verlauf einer Dienstreise sein.

31.4
Ein pflichtgemäßes Handeln ist dann nicht mehr gegeben, wenn sich der Beamte einer selbst geschaffenen Gefahr ausgesetzt hat.

31.5.1
Vorherige Zusicherungen von Unfallfürsorgeleistungen sind nicht zulässig (vgl. § 49 Abs. 2 Satz 1).

Hinweise:
Wegen des Antragserfordernisses (§ 45) und des Zahlungsbeginns vgl. Tz 49.2.1.

31.5.2
Unfallfürsorge wird in der Regel nicht gewährt, wenn und soweit von anderer Seite Unfallfürsorge oder sonstige Leistungen wegen des Unfalls gewährt werden.

Hinweise:
Zu den sonstigen Leistungen zählen insbesondere Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung.

31.5.3
Die Voraussetzungen der Absätze I bis 4 müssen sinngemäß erfüllt sein.

31.6
Es ist nicht erforderlich, dass die Merkmale des Dienstunfalls gem. Absatz 1 oder 3 erfüllt sind; für eine Anerkennung als Dienstunfall besteht kein Raum.


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